Rechtsprechung
BGH, 07.06.2016 - EnVZ 30/15 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 3 Nr 18 EnWG, § 5 S 1 EnWG
Zwangsgeldverhängung wegen Anzeigepflichtverletzung eines Energieversorgungsunternehmens gegenüber der Bundesnetzagentur: Anzeigepflicht für eine Energiebelieferung von Haushaltskunden mit "Nutzenergie"; Auslegung des Begriffs durch das Beschwerdegericht - IWW
§ 5 Satz 1 EnWG, § 3 Nr. 18 EnWG, § 86 Abs. 4 Nr. 3 EnWG, Art. 103 Abs. 1 GG, § 3 Nr. 14 EnWG, Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 14 GG, § 90 Satz 2 EnWG, § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO
- Wolters Kluwer
Verpflichtung eines Energiedienstleisters zur Anzeige seiner Tätigkeit der Belieferung von Haushaltskunden mit Energie durch die Bundesnetzagentur; Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung
- ponte-press.de (Volltext/Auszüge)
EEG-Umlage für Nutzenergie-Contracting
- rewis.io
Zwangsgeldverhängung wegen Anzeigepflichtverletzung eines Energieversorgungsunternehmens gegenüber der Bundesnetzagentur: Anzeigepflicht für eine Energiebelieferung von Haushaltskunden mit "Nutzenergie"; Auslegung des Begriffs durch das Beschwerdegericht
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verpflichtung eines Energiedienstleisters zur Anzeige seiner Tätigkeit der Belieferung von Haushaltskunden mit Energie durch die Bundesnetzagentur; Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung
- rechtsportal.de
EnWG § 5 S. 1; EnWG § 3 Nr. 18
Verpflichtung eines Energiedienstleisters zur Anzeige seiner Tätigkeit der Belieferung von Haushaltskunden mit Energie durch die Bundesnetzagentur; Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OLG Düsseldorf, 17.06.2015 - 3 Kart 190/14
- BGH, 07.06.2016 - EnVZ 30/15
- BGH, 27.07.2016 - EnVZ 30/15
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 03.03.2020 - XIII ZR 6/19
Letztverbraucherbelieferung
Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof die Frage, wer als Energielieferant von Haushaltskunden im Sinne des § 3 Nr. 18 EnWG einzuordnen und daher gemäß § 5 Abs. 1 EnWG zur Anzeige seiner Tätigkeit an die Regulierungsbehörde verpflichtet ist, bereits dahingehend beantwortet, dass die Einordnung nicht von dem physikalischen Durchleitungsvorgang und damit von der tatsächlichen Leistungserbringung abhängt, sondern maßgeblich ist, wer aufgrund der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen aus Sicht des Kunden als Stromlieferant auftritt (BGH, Beschluss vom 7. Juni 2016 - EnVZ 30/15, ZNER 2016, 475 Rn. 15). - BGH, 03.03.2020 - XIII ZR 14/19
Erstattung der Differenz zwischen den Kosten aufgrund der abzunehmenden EEG …
Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof die Frage, wer als Energielieferant von Haushaltskunden im Sinne des § 3 Nr. 18 EnWG einzuordnen und daher gemäß § 5 Abs. 1 EnWG zur Anzeige seiner Tätigkeit an die Regulierungsbehörde verpflichtet ist, bereits dahingehend beantwortet, dass die Einordnung nicht von dem physikalischen Durchleitungsvorgang und damit von der tatsächlichen Leistungserbringung abhängt, sondern maßgeblich ist, wer aufgrund der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen aus Sicht des Kunden als Stromlieferant auftritt (BGH, Beschluss vom 7. Juni 2016 - EnVZ 30/15, ZNER 2016, 475 Rn. 15). - BGH, 03.03.2020 - XIII ZR 7/19
Erstattung der Differenz zwischen den Kosten aufgrund der abzunehmenden EEG …
Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof die Frage, wer als Energielieferant von Haushaltskunden im Sinne des § 3 Nr. 18 EnWG einzuordnen und daher gemäß § 5 Abs. 1 EnWG zur Anzeige seiner Tätigkeit an die Regulierungsbehörde verpflichtet ist, bereits dahingehend beantwortet, dass die Einordnung nicht von dem physikalischen Durchleitungsvorgang und damit von der tatsächlichen Leistungserbringung abhängt, sondern maßgeblich ist, wer aufgrund der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen aus Sicht des Kunden als Stromlieferant auftritt (BGH, Beschluss vom 7. Juni 2016 - EnVZ 30/15, ZNER 2016, 475 Rn. 15). - BGH, 03.03.2020 - XIII ZR 15/19
Erstattung der Differenz zwischen den Kosten aufgrund der abzunehmenden EEG …
Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof die Frage, wer als Energielieferant von Haushaltskunden im Sinne des § 3 Nr. 18 EnWG einzuordnen und daher gemäß § 5 Abs. 1 EnWG zur Anzeige seiner Tätigkeit an die Regulierungsbehörde verpflichtet ist, bereits dahingehend beantwortet, dass die Einordnung nicht von dem physikalischen Durchleitungsvorgang und damit von der tatsächlichen Leistungserbringung abhängt, sondern maßgeblich ist, wer aufgrund der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen aus Sicht des Kunden als Stromlieferant auftritt (BGH, Beschluss vom 7. Juni 2016 - EnVZ 30/15, ZNER 2016, 475 Rn. 15).